Ausweis und Pass: Gemeinde Seewald

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Personalausweis und Reisepass

Ausweispflicht

Deutsche im Sinne des Artikels 116, Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften des Landesmeldegesetzes der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Pass besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises oder Reisepasses genügt werden.
Aus unseren Unterlagen ist ersichtlich, dass eine größere Anzahl Personalausweise bzw. Reisepässe bereits seit längerer Zeit abgelaufen sind.
Bei der erforderlichen Beantragung ist zu berücksichtigen, dass die Bearbeitungszeit bei ca. 3 - 4 Wochen liegt.
Des Weiteren dürfen wir Sie daraufhin weisen, dass keine vorläufigen Reisepässe mehr ausgestellt werden, das heißt, es muss ein EU-Express-Reisepass beantragt werden (siehe nachstehende Gebührentabelle). Auskünfte über das erforderliche Reisedokument eines jeweiligen Landes erhalten Sie bei jedem Reisebüro bzw. unter www.auswaertiges-amt.de.

Gebühren für Bundespersonalausweis, Reisepass, Kinderreisepass, vorläufiger Personalausweis

 
Gebühren 
Personalausweis bis 24 Jahre (6 J. gültig)22,80 €
Personalausweis ab 24 jahre (10 J. gültig)37,00 €
Vorläufiger Personalausweis (3 Mon. gültig)10,00 €
EU-Reisepass bis 24 Jahre (6 J. gültig)37,50 €
EU-Reisepass ab 24 Jahre (10 J. gültig)60,00 €
EU-Express-Reisepass bis 24 Jahre
32 Seiten
48 Seiten

69,50 €
91,50 €
EU-Express-Reisepass ab 24 Jahre
32 Seiten
48 Seiten

92,00 €
114,00 €

Kinderreisepass (vormals Kinderausweis)
biometrisches Bild von 0 bis 9 Jahren

Verlängerung bis maximal 12 Jahre
Biometrisches Bild muss den Anforderungen entsprechen

13,00 €


  6,00 €

Achtung: Der Kinderreisepass wird nicht von allen Staaten anerkannt, da es sich um ein Passersatzdokument handelt. Vor Antritt einer Reise haben sich die Eltern daher zu vergewissern, ob der Staat, in den die Familie einreisen möchte, den Kinderreisepass akzeptiert.
Außerhalb der behördlichen Dienstzeiten ist die Gebühr zu verdoppeln § 1 (2) Ziffer 1 Passgebühren VO.