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Als Zeuge oder Zeugin können Sie für die Dauer der Vernehmung einen Anwalt oder eine Anwältin in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, wenn Sie nicht das Opfer der Straftat sind.
Zeugenanwälte oder Zeugenanwältinnen sind Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, die für die Dauer Ihrer Vernehmung Ihre Rechte wahrnehmen. Sie achten bei der Vernehmung beispielsweise darauf, dass Sie keine Angaben machen, wenn Sie auf bestimmte Fragen nicht antworten müssen.
für die Entscheidung über die Beiordnung: das Gericht, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist
keine
Sie müssen schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen, dass Ihnen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigeordnet wird.
Auch die Staatsanwaltschaft kann das beantragen. Ebenso kann das Gericht Ihnen von sich aus einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnen.
Ein bestimmtes Formular gibt es nicht.
keine
§ 68b Strafprozessordnung (StPO) (Beiordnung eines Rechtsanwalts)
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 10.12.2020 freigegeben.