Wer als verantwortliche Person im Auftrag eines Erlaubnisinhabers oder einer Erlaubnisinhaberin mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, benötigt einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen. Dies sind zum Beispiel:
- Aufsichtspersonen, besonders Leiterinnen und Leiter entsprechender Betriebsabteilungen
- Sprengberechtigte
- Betriebsmeister oder Betriebsmeisterin
- fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung,
- Lagerverwalter oder Lagerverwalterin sowie
- Personen, die explosionsgefährliche Stoffe transportieren, diese im Rahmen des Transports anderen Personen aushändigen oder diese vom Transporteuer in Empfang nehmen.
Inhaber oder Inhaberinnen eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen können nur natürliche Personen sein.
Generelle Zuständigkeit:
die Kreispolizeibehörde,
Kreispolizeibehörde ist, je nach Ihrem Wohnort:
- in Großen Kreisstädten die Stadtverwaltung oder
- das Landratsamt
Voraussetzungen:
Voraussetzungen sind:
- Zuverlässigkeit
- Fachkunde
- persönliche Eignung
- Mindestalter 21 Jahre
- deutsche Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates
Unterlagen:
- ausgefüllte Antragsformulare
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis der Fachkunde
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Bei Wohnsitz in Deutschland:
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Ablauf:
Den Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie beantragen.
Füllen Sie dazu folgende Formulare aus und geben Sie sie persönlich bei der zuständigen Behörde ab:
- "Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes"
- falls erforderlich: Formblatt "Beiblatt A"
Fügen Sie die erforderlichen Nachweise über Ihre Fachkunde bei.
Kosten:
- Rahmengebühr: 35,79 Euro bis 204,52 Euro
- Hat Ihre Kommune jedoch eine eigene Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht erlassen, gelten die darin festgelegten Gebührensätze.
Rechtsgrundlage:
§ 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Befähigungsschein)
Lebenslagen:
Freigabevermerk:
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 24.02.2020 freigegeben.