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Errichtung und Betrieb von 4 WEA in Seewald-Besenfeld
Erstelldatum27.04.2026
Antrag der ATE Windpark Seewald II GmbH & Co. KG auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von vier Windenergieanlagen
Öffentliche Bekanntmachung
Antrag der ATE Windpark Seewald II GmbH & Co. KG auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen in Seewald-Besenfeld
Die ATE Windpark Seewald II GmbH & Co. KG, Kleinoberfeld 5, 76135 Karlsruhe beantragte am 27.01.2026 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) des Typs Nordex N175/6.X mit einer Nennleistung von je 7,0 MW in Seewald-Besenfeld. Die WEA weisen jeweils eine Nabenhöhe von 179 m, einen Rotordurchmesser von 175 m und eine Gesamthöhe von 266,5 m auf. Die Inbetriebnahme der Anlagen ist für das vierte Quartal 2028 vorgesehen.
Die Anlagen sollen auf den folgenden Grundstücken errichtet werden:
WEA | Gemeinde/Stadt | Gemarkung | Flurstück Nr. |
WEA 1 | Seewald | Besenfeld | 268/1, 267/2, 267/1, 268/2 |
WEA 2 | Seewald | Besenfeld | 334, 337/1, 336, 333 |
WEA 4 | Seewald | Besenfeld | 451, 452 |
WEA 5 | Seewald | Besenfeld | 429/3, 429/1, 429/2 |
Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Neugenehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 c) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Ziffer 1.6.2 Spalte c des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Das Genehmigungsverfahren wird gem. § 10 BImSchG im förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Es ist weder die Erteilung einer Teilgenehmigung gem. § 8 BImSchG noch die Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 8a BImSchG beantragt.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt gem. § 13 BImSchG andere, die Anlagen betreffende behördliche Entscheidungen, wie beispielsweise die Waldumwandlungsgenehmigung am Anlagenstandort, mit ein.
Die Standorte der geplanten vier WEA befinden sich unmittelbar angrenzend an den immissionsschutzrechtlich genehmigten Windpark „Seewald“ (bestehend aus acht WEA) und bilden mit diesem zusammen eine Windfarm (§ 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)) mit insgesamt 12 WEA im Sinne von § 10 Abs. 4 UVPG. Für die Errichtung und den Betrieb der WEA ist gem. § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, Abs. 3 und § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Ziffer 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
Mit Antragsabgabe wurde von der Antragstellerin für die Errichtung und den Betrieb der WEA die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 7 Abs. 3 UVPG beantragt. Dem Antrag wurde mit Entscheidung vom 21.04.2026 stattgegeben. Für die Errichtung und den Betrieb der antragsgegenständlichen vier WEA besteht somit die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht); die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls entfällt.
Da es sich vorliegend um Waldstandorte handelt, ist zur Realisierung des Vorhabens die Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart erforderlich. Angesichts der Kumulation mit dem angrenzenden Windpark „Seewald“ gem. § 10 Abs. 4 UVPG und der gemeinsamen Waldumwandlungsfläche von mehr als 10 ha ergibt sich eine UVP-Pflicht gem. § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 3 und § 6 UVPG i. V. m. Ziffer 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG.
Sowohl für die Errichtung und den Betrieb der vier WEA als auch für die zu ihrer Realisierung erforderliche Rodung von Wald zum Zweck der Umwandlung in eine andere Nutzungsart ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Ein UVP-Bericht (Errichtung und Betrieb der WEA / Waldumwandlung) liegt vor.
Das Genehmigungsverfahren wird vom Landratsamt Freudenstadt als zuständige Genehmigungsbehörde durchgeführt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO)). Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe des § 10 BImSchG i. V. m. §§ 8 – 10a, 12, 14 – 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) zu beteiligen.
Da die Antragsunterlagen seit dem 02.04.2026 vollständig sind, wird das Vorhaben hiermit gem. § 10 Abs. 3 S. 1 BImSchG i. V. m. § 8 Abs. 1 der 9. BImSchV bekannt gemacht.
Gemäß § 10 Abs. 3 S. 2, 3 BImSchG und § 10 Abs. 1 S. 1 - 3 der 9. BImSchV sind der Antrag und die beigefügten Unterlagen sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Genehmigungsbehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, einen Monat zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung wird dadurch bewirkt, dass die Dokumente auf einer Internetseite der zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden.
Da eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, wird neben dem Antrag und den beigefügten Unterlagen auch der UVP-Bericht ausgelegt (§ 10 Abs. 1 S. 8 der 9. BImSchV). Entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen – hier: fachbehördliche Stellungnahmen sowie Äußerungen Dritter - sind den auszulegenden Unterlagen beigefügt.
Die Auslegung bzw. Zugänglichmachung der vorgenannten Unterlagen erfolgt
von Dienstag, den 28.04.2026 bis einschließlich Mittwoch, den 27.05.2026
auf der Internetseite des Landratsamtes Freudenstadt (www.kreis-fds.de) unter dem Pfad Aktuelles – Bekanntmachungen – Öffentliche Bekanntmachungen (https://www.kreis-fds.de/aktuelles/bekanntmachungen/oeffentliche-bekanntmachungen).
Nach § 10 Abs. 1 S. 8 der 9. BImSchV sind der Antrag und die Unterlagen auch in den Gemeinden auszulegen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Das Vorhaben wirkt sich voraussichtlich in Teilen des Gemeindegebiets der Gemeinden Seewald und Baiersbronn sowie der Stadt Freudenstadt aus. In analoger Anwendung des § 10 Abs. 1 S. 3 der 9. BImSchV, werden der Antrag und die beigefügten Unterlagen, der UVP-Bericht sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen im o.g. Zeitraum durch eine Verlinkung der Internetseite des Landratsamtes Freudenstadt auf den Internetseiten der Gemeinde Seewald, der Gemeinde Baiersbronn sowie der Stadt Freudenstadt ausgelegt bzw. zugänglich gemacht.
Zusätzlich werden die genannten Unterlagen gem. § 10 Abs. 1 S. 12 i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 3 der 9. BImSchV auf dem zentralen Internetportal der Bundesländer unter www.uvp-verbund.de zugänglich gemacht.
Hinweis:
Während des o. g. Zeitraumes besteht zusätzlich die Möglichkeit der Einrichtung einer leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeit (§ 10 Abs. 3 S. 4 BImSchG i. V. m. § 10 Abs. 1 S. 4 der 9. BImSchV). Sollte Ihnen die digitale Einsichtnahme nicht möglich sein, wenden Sie sich bitte innerhalb der Auslegungsfrist unter der Telefonnummer 07441 920-5037 an das Landratsamt Freudenstadt, um eine alternative Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Antrag, die beigefügten Unterlagen, den UVP-Bericht sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen abzustimmen.
Da es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, kann die Öffentlichkeit gem. § 10 Abs. 3 S. 8 BImSchG i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 1, 2 der 9. BImSchV bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, d. h.
von Dienstag, den 28.04.2026 bis einschließlich Montag, den 29.06.2026
schriftlich oder elektronisch Einwendungen bei der Genehmigungsbehörde erheben. Schriftliche Einwendungen können an das Landratsamt Freudenstadt, Herrenfelder Str. 14, 72250 Freudenstadt, elektronische Einwendungen an immi-abfall(@)kreis-fds.de, gesendet werden.
Die Einwendungen sollen Namen und Anschrift des Einwenders enthalten. Gem. § 12 Abs. 2 der 9. BImSchV werden die Einwendungen dem Antragsteller sowie den beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich durch die jeweilige Einwendung berührt wird, bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders können dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendungen bei der Genehmigungsbehörde maßgeblich. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 S. 9 BImSchG).
Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern (§ 10 Abs. 6 S. 1 BImSchG, § 12 Abs. 1 und § 14 der 9. BImSchV). Gemäß § 16 Abs. 1 S. 3 der 9. BImSchV soll bei der Errichtung oder Änderung von Windenergieanlagen an Land auf einen Erörterungstermin verzichtet werden, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt. Dies gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen (§ 16 Abs. 1 S. 4 der 9. BImSchV). Die Antragstellerin hat für das Genehmigungsverfahren keinen Erörterungstermin beantragt, weshalb vorliegend auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichtet wird. Im Falle einer späteren Beantragung der Durchführung eines Erörterungstermins erfolgt eine gesonderte Bekanntmachung.
Die Entscheidung über den Antrag wird gem. § 10 Abs. 7 S. 2, 3 und Abs. 8 BImSchG und §§ 20 Abs. 3 S. 1, 21a Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 10 Abs. 8 S.1 BImSchG).
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Genehmigungsbehörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht (§ 10 Abs. 3 S. 7 BImSchG).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Daten der Personen, die Einwendungen erheben, bei der Genehmigungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Informationen zur Datenverarbeitung nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) finden Sie auf der Internetseite des Landratsamtes Freudenstadt unter www.kreis-fds.de/datenschutz.
Freudenstadt, 24. April 2026 (gez.) Andreas Junt, Landrat
Öffentliche Bekanntmachung als pdf-Dokument (PDF-Dokument, 166,36 KB, 27.04.2026)
